Rechtsprechung
   VG Stuttgart, 14.09.2021 - 18 K 3812/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,39095
VG Stuttgart, 14.09.2021 - 18 K 3812/21 (https://dejure.org/2021,39095)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 14.09.2021 - 18 K 3812/21 (https://dejure.org/2021,39095)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 14. September 2021 - 18 K 3812/21 (https://dejure.org/2021,39095)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,39095) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 123 Abs 1 S 2 VwGO
    Befristung der Spielhallenerlaubnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Spielhalle; Glücksspielrechtliche Erlaubnis; Duldung; Abstandsgebot; Verbundverbot; Unbillige Härte; Härtefall; Bestandsspielhalle; Mietvertrag; Ermessen; Geltungsdauer des Glücksspielstaatsvertrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (28)

  • VG Stuttgart, 14.07.2020 - 18 K 11422/18

    Glücksspielrechtliches Verbundverbot; Ermessensbetätigung bei der Festlegung

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.09.2021 - 18 K 3812/21
    Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich die Erlaubnisbehörde bei der Ausübung des ihr hinsichtlich der Dauer der Befreiung von den Anforderungen des § 42 Abs. 1 und 2 LGlüG BW zustehenden Ermessens an der Geltungsdauer des Glücksspielstaatsvertrags vom 15.12.2011 bis zum 30.06.2021 orientiert (Bestätigung von VG Stuttgart, Urt. v. 14.07.2020 - 18 K 11422/18 -, juris).

    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Erlaubnisvorbehalt in § 41 Abs. 1 LGlüG bestehen nicht (vgl. Urt. der erkennenden Kammer v. 14.07.2020 - 18 K 11422/18 -, juris Rn. 21 ff. m.w.N.).

    Das Abstandsgebot nach § 42 Abs. 1 LGlüG und das Verbundverbot nach § 42 Abs. 2 LGlüG sind in Baden-Württemberg - auch bezogen auf Bestandsspielhallen - geltendes Recht und mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. bereits VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020 - 18 K 10575/18 -, juris Rn. 26, und v. 14.07.2020, a.a.O Rn. 26 ff., jeweils m.w.N.).

    Dabei gilt der Grundsatz, dass die für die Spielhalle genutzten Räumlichkeiten und die Betriebsmittel, wie Spielgeräte und andere Einrichtungsgegenstände, auch anderweitig nutzbar sind (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 14.07.2020, a.a.O. Rn. 44 m.w.N.).

    Dies ergibt sich ausdrücklich aus § 51 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 LGlüG, der sich eindeutig auf die Ermessensausübung und nicht auf die Tatbestandsvoraussetzung der unbilligen Härte bezieht (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 14.07.2020, a.a.O. Rn. 48).

    c) Die im Fall des Vorliegens unbilliger Härten von der zuständigen Erlaubnisbehörde zu treffende Entscheidung über die Befreiung von den Anforderungen des § 41 Abs. 1 und 2 LGlüG und deren Dauer ist eine Ermessensentscheidung, die nach Maßgabe des § 114 VwGO der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (nur) daraufhin unterliegt, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 40 LVwVfG; vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 14.07.2020, a.a.O. Rn. 49).

    Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass es sich bei der Geltungsdauer des Glücksspielstaatsvertrags um eine sachwidrige Erwägung handelte, deren Berücksichtigung zu einem Ermessensfehler führte (vgl. ausf. VG Stuttgart, Urt. v. 14.07.2020, a.a.O. Rn. 51 ff.; vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 14.06.2021 - 23 ZB 19.1259 -, juris Rn. 19 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.2019 - 6 S 2384/19

    Härtefall begründenden Umstände nach Maßgabe des GlSpielG BW § 51 Abs 2 S 1, Abs

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.09.2021 - 18 K 3812/21
    Dabei muss nicht entschieden werden, ob es im Fall des Antragstellers bereits am Vorliegen eines die unionsrechtlichen Grundfreiheiten eröffnenden grenzüberschreitenden Sachverhalts fehlt (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.11.2019 - 6 S 2384/19 -, juris Rn. 27).

    Denn ungeachtet dessen ist in der ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass das Erlaubniserfordernis, die Abstandsgebote und die Verbundverbote für Spielhallen nach dem Glücksspielstaatsvertrag unionsrechtlich zulässige, insbesondere auch im Lichte der konkreten Anwendungsmodalitäten kohärente, Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs im Glücksspielbereich darstellen (vgl. StGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.06.2014, a.a.O. Rn. 341 ff.; BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, juris Rn. 83 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.11.2019, a.a.O. Rn. 28 m.w.N.).

    Denn jedenfalls nach Veröffentlichung des Entwurfs des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages in der entsprechenden Landtagsdrucksache in Baden-Württemberg am 18.11.2011 konnte auf den Fortbestand des § 33i GewO nicht mehr vertraut werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.11.2019, a.a.O. Rn. 7).

    Der Grundsatz des Vertrauensschutzes verleiht jedoch weder im Hinblick auf die vor der Geltung des Landesglücksspielgesetzes geltende Rechtslage noch auf vorhandene Betriebserlaubnisse nach § 33i GewO ein uneingeschränktes Recht auf Amortisierung getätigter Investitionen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.11.2019, a.a.O. Rn. 9 m.w.N.; BayVGH, Beschl. v. 14.06.2021, a.a.O. Rn. 20).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2019 - 4 B 255/18

    Duldung des Fortbetriebs einer Spielhalle bis zu einer erneuten Bescheidung des

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.09.2021 - 18 K 3812/21
    Ob es sich bei der mit dem Eilantrag begehrten Duldung im Falle einer zusprechenden Entscheidung um eine Vorwegnahme der Hauptsache handelt (verneinend: OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 26.09.2019 - 4 B 255/18 -, juris Rn. 7) und ob diese gegebenenfalls im Hinblick auf die Gewährung effektiven Rechtschutzes geboten wäre, muss vorliegend nicht entschieden werden, weil im Ergebnis das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs zu verneinen ist.

    Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller mit dem pauschalen Hinweis, dass die Schließung der Spielhallen zum jetzigen Zeitpunkt den "finanziellen Ruin" bedeutete beziehungsweise zu einer "Vernichtung seiner Existenz" führe, sowie seinem Verweis auf eine möglicherweise drohende Strafbarkeit einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht hat (bejahend: OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 26.09.2019, a.a.O. Rn. 73 ff.).

    Auch wenn es einer Auswahlentscheidung zwischen den Spielhallen des Antragstellers untereinander und den mit ihnen konkurrierenden Spielhallen innerhalb des 500-Meter-Radius bedürfte, weil auch deren Betreiber nach Auslaufen der ihnen befristet bis zum 30.06.2021 erteilten Erlaubnisse erneut eine glücksspielrechtliche Erlaubnis begehrten und die konkurrierenden Spielhallen nicht von der Einhaltung der Anforderungen des § 42 Abs. 1 und 2 LGlüG befreit wären (vgl. StGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.06.2014, a.a.O. Rn. 256, 357; OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 26.09.2019, a.a.O. Rn. 21 f.; OVG Saarl., Beschl. v. 13.12.2018 - 1 B 311/18 -, juris Rn. 13; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.04.2018 - 6 S 2250/17 -, juris Rn. 10; VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020, a.a.O. Rn. 46), ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis nach § 41 Abs. 1 LGlüG hätte.

    Ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Duldung des Weiterbetriebs der Spielhalle "C." folgt in diesem Zusammenhang auch nicht daraus, dass der Antragsgegner hierzu mit Blick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) bis zum Ergehen einer Auswahlentscheidung verpflichtet wäre (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 26.09.2019, a.a.O. Rn. 70 ff.).

  • BGH, 20.11.2013 - XII ZR 77/12

    Gewerberaummietvertrag: Außerordentliche Kündigung wegen behördlicher Ankündigung

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.09.2021 - 18 K 3812/21
    Danach kann ein Mangel im Sinne des § 536 Abs. 1 BGB, der einem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache entgegensteht, zur fristlosen Kündigung im Sinne des § 543 BGB berechtigen (vgl. BGH, Urt. v. 20.11.2013 - XII ZR 77/12 -, juris Rn. 18).

    Öffentlich-rechtliche Gebrauchshindernisse und Gebrauchsbeschränkungen, die dem vertragsgemäßen Gebrauch eines Mietobjekts entgegenstehen, können dann einen Sachmangel im Sinne der §§ 536 ff. BGB begründen, wenn sie auf der konkreten Beschaffenheit, dem Zustand oder der Lage der Mietsache beruhen und nicht in persönlichen oder betrieblichen Umständen des Mieters ihre Ursache haben (vgl. BGH, Urt. v. 20.11.2013, a.a.O. Rn. 20; Urt. v. 13.07.2011 - XII ZR 189/09 -, juris Rn. 8 f.).

  • OVG Niedersachsen, 12.07.2018 - 11 LC 400/17

    Versagung der Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für eine

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.09.2021 - 18 K 3812/21
    Anhaltspunkte dafür, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung von vornherein aussichtlos gewesen wäre, bestehen nicht (vgl. Nieders. OVG, Urt. v. 12.07.2018 - 11 LC 400/17 -, juris Rn. 82).

    Danach dürfte dem Antragsteller hier ein Recht auf außerordentliche fristlose Kündigung des Mietvertrags zugestanden haben, soweit sein Erlaubnisantrag am Abstandsgebot in § 42 Abs. 1 LGlüG und am Verbundverbot in § 42 Abs. 2 LGlüG scheiterte, da dies in der Lage der Räumlichkeiten der Spielhallen begründet wäre, was unter den Begriff der "konkreten Beschaffenheit der Mietsache" zu fassen sein dürfte (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 31.01.2019 - 8 B 225/18 -, juris Rn. 49; Nieders. OVG, Urt. v. 12.07.2018, a.a.O. Rn. 82 jeweils m.w.N.).

  • VG Stuttgart, 12.05.2020 - 18 K 10575/18

    Verlängerung einer Spielhallenerlaubnis

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.09.2021 - 18 K 3812/21
    Das Abstandsgebot nach § 42 Abs. 1 LGlüG und das Verbundverbot nach § 42 Abs. 2 LGlüG sind in Baden-Württemberg - auch bezogen auf Bestandsspielhallen - geltendes Recht und mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. bereits VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020 - 18 K 10575/18 -, juris Rn. 26, und v. 14.07.2020, a.a.O Rn. 26 ff., jeweils m.w.N.).

    Auch wenn es einer Auswahlentscheidung zwischen den Spielhallen des Antragstellers untereinander und den mit ihnen konkurrierenden Spielhallen innerhalb des 500-Meter-Radius bedürfte, weil auch deren Betreiber nach Auslaufen der ihnen befristet bis zum 30.06.2021 erteilten Erlaubnisse erneut eine glücksspielrechtliche Erlaubnis begehrten und die konkurrierenden Spielhallen nicht von der Einhaltung der Anforderungen des § 42 Abs. 1 und 2 LGlüG befreit wären (vgl. StGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.06.2014, a.a.O. Rn. 256, 357; OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 26.09.2019, a.a.O. Rn. 21 f.; OVG Saarl., Beschl. v. 13.12.2018 - 1 B 311/18 -, juris Rn. 13; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.04.2018 - 6 S 2250/17 -, juris Rn. 10; VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020, a.a.O. Rn. 46), ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis nach § 41 Abs. 1 LGlüG hätte.

  • VGH Baden-Württemberg, 16.04.2018 - 6 S 2250/17

    Nebeneinander von Bestandsspielhallen mit und ohne Härtefallbefreiung -

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.09.2021 - 18 K 3812/21
    Dass im Rahmen einer Befreiung aufgrund unbilliger Härte die Ziele des § 1 GlüStV zu berücksichtigen sind, zeigt den Ausnahmecharakter der Vorschrift (vgl. VGH Bad.-Württ-, Beschl. v. 16.04.2018 - 6 S 2250/17 -, juris. Rn. 9).

    Auch wenn es einer Auswahlentscheidung zwischen den Spielhallen des Antragstellers untereinander und den mit ihnen konkurrierenden Spielhallen innerhalb des 500-Meter-Radius bedürfte, weil auch deren Betreiber nach Auslaufen der ihnen befristet bis zum 30.06.2021 erteilten Erlaubnisse erneut eine glücksspielrechtliche Erlaubnis begehrten und die konkurrierenden Spielhallen nicht von der Einhaltung der Anforderungen des § 42 Abs. 1 und 2 LGlüG befreit wären (vgl. StGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.06.2014, a.a.O. Rn. 256, 357; OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 26.09.2019, a.a.O. Rn. 21 f.; OVG Saarl., Beschl. v. 13.12.2018 - 1 B 311/18 -, juris Rn. 13; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.04.2018 - 6 S 2250/17 -, juris Rn. 10; VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020, a.a.O. Rn. 46), ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis nach § 41 Abs. 1 LGlüG hätte.

  • VGH Bayern, 14.06.2021 - 23 ZB 19.1259

    Nichtzulassung der Berufung in einem glücksspielrechtlichen Verfahren (Befristung

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.09.2021 - 18 K 3812/21
    Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass es sich bei der Geltungsdauer des Glücksspielstaatsvertrags um eine sachwidrige Erwägung handelte, deren Berücksichtigung zu einem Ermessensfehler führte (vgl. ausf. VG Stuttgart, Urt. v. 14.07.2020, a.a.O. Rn. 51 ff.; vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 14.06.2021 - 23 ZB 19.1259 -, juris Rn. 19 ff.).

    Der Grundsatz des Vertrauensschutzes verleiht jedoch weder im Hinblick auf die vor der Geltung des Landesglücksspielgesetzes geltende Rechtslage noch auf vorhandene Betriebserlaubnisse nach § 33i GewO ein uneingeschränktes Recht auf Amortisierung getätigter Investitionen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.11.2019, a.a.O. Rn. 9 m.w.N.; BayVGH, Beschl. v. 14.06.2021, a.a.O. Rn. 20).

  • OVG Sachsen, 15.01.2019 - 3 B 369/18

    Umnutzungsbemühungen; Bestimmtheitsgebot; Weiterbetrieb einer Spielhalle; Abstand

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.09.2021 - 18 K 3812/21
    Insbesondere können die Spielhallenbetreiber nicht die verlustfreie Abwicklung ihrer zu schließenden Spielhallen verlangen (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 20.03.2020 - 4 B 362/19 -, juris Rn. 42 f.; Sächs. OVG, Beschl. v. 15.01.2019 - 3 B 369/18 -, juris Rn. 23 ff., jeweils m.w.N.).

    Selbst eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz von Spielhallenbetreibern ist eine vom Gesetzgeber grundsätzlich in Kauf genommene Rechtsfolge (vgl. Sächs. OVG, Beschl. v. 15.01.2019, a.a.O. Rn. 29).

  • VGH Bayern, 04.06.2021 - 23 ZB 20.519

    Befristung der glückspielrechtlichen Befreiung vom sog. Verbundverbot und

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.09.2021 - 18 K 3812/21
    Damit wäre ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht statthaft (ebenso VG Freiburg, Beschl. v. 05.08.2021 - 4 K 1849/21 -, juris Rn. 19; vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 04.06.2021 - 23 ZB 20.519 -, juris Rn. 13 m.w.N.).

    Davon abgesehen hat jedenfalls das Regierungspräsidium Stuttgart in seinem Widerspruchsbescheid vom 21.04.2021 trotz der missverständlichen Formulierung, dass die Befugnis zur Anerkennung eines Härtefalls ihre äußerste zeitliche Grenze in der Geltungsdauer des Glücksspielstaatsvertrags finde, die nach § 35 Abs. 2 Satz 1 GlüStV auf den 30.06.2021 festgesetzt sei, die von dem Antragsteller für eine Härtefallbefreiung über den 30.06.2021 hinaus geltend gemachten wirtschaftlichen Interessen berücksichtigt und mit den Interessen der Behörde an einer umfassenden Kontrollmöglichkeit im Hinblick auf die Schutzziele des Glücksspielstaatsvertrages (vgl. dazu BayVGH, Beschl. v. 04.06.2021, a.a.O. Rn. 49) abgewogen.

  • EuGH, 18.05.2021 - C-920/19

    Fluctus u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

  • BGH, 13.07.2011 - XII ZR 189/09

    Zum Schadensersatzanspruch des Pächters einer Gaststätte wegen Umsatzeinbußen

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2021 - 4 A 3178/19

    Erfolglose Berufung in Bezug auf eine glücksspielrechtliche Erlaubnis für den

  • VG Koblenz, 24.10.2018 - 2 K 49/18

    Anwendungsbereich des Mindestabstandsgebots; Pflicht zur Befristung der

  • BVerwG, 17.05.1983 - 1 C 163.80

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Einbürgerung bei bestehender Ehe mit einem

  • VG Bremen, 17.03.2020 - 5 K 2875/18

    Glücksspielrecht - Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle (Zuverlässigkeit,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2020 - 4 B 362/19

    Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die

  • VGH Hessen, 31.01.2019 - 8 B 225/18

    Unbillige Härte bei Verbundspielhallen

  • OVG Saarland, 13.12.2018 - 1 B 311/18

    Anforderungen an das Auswahlverfahren in Konkurrenzsituationen zwischen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2021 - 4 A 2596/20

    Erteilung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

  • BVerwG, 22.11.2000 - 11 C 2.00

    Anfechtungsklage gegen Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts; Auflagenvorbehalt

  • StGH Baden-Württemberg, 17.06.2014 - 1 VB 15/13

    Spielhallen

  • BVerwG, 06.11.2019 - 8 C 14.18

    Streit um die Rechtmäßigkeit von Nebenbestimmungen zu einer

  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.2021 - 6 S 2237/21

    Zulässigkeit einer Beschwerde gegen einen so genannten Hängebeschluss; Duldung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2017 - 1 S 32.17

    Spielhallenerlaubnis - vorläufige Teilnahme an der Sachprüfung im Sonderverfahren

  • VG Freiburg, 05.08.2021 - 4 K 1849/21

    Zu den Anforderungen an eine so genannte aktive glücksspielrechtliche Duldung

  • VG Würzburg, 10.01.2023 - W 5 E 22.1986

    Glücksspielrecht: Mindestabstand von einer Wettvermittlungsstelle zu Schulen -

    Hierfür bedarf es einer vorläufigen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO (so auch VG Stuttgart, B.v. 14.9.2021 - 18 K 3812/21 - juris Rn. 10 m.w.N.).
  • VG Würzburg, 01.02.2023 - W 5 S 23.100

    Vorläufiger Rechtsschutz, Glücksspielrecht:, Mindestabstand von einer

    Hierfür bedarf es einer vorläufigen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO (so auch VG Stuttgart, B.v. 14.9.2021 - 18 K 3812/21 - juris Rn. 10 m.w.N.).
  • VG Freiburg, 14.02.2022 - 10 K 1560/21

    Trennungsgebot zwischen Spielhalle und Wettvermittlungsstelle

    Denn eine isolierte Aufhebung der Befristungen im Hauptsacheverfahren scheidet offenkundig aus, weil sowohl die reguläre Erlaubnis nach § 41 Abs. 1 Satz 3 LGlüG als auch die Härtefallerlaubnis nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG zwingend zu befristen ist und damit eine Spielhallenerlaubnis im Falle einer isolierten Aufhebung der Befristung nicht sinnvoller- und rechtmäßiger Weise bestehen bleiben könnte (ebenso VG Freiburg, Beschluss vom 13.07.2021 - 7 K 2107/21 -, juris Rn. 3, und Beschluss vom 05.08.2021 - 4 K 1849/21 -, juris Rn. 19; VG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2021 - 18 K 3812/21 -, juris Rn. 9, jeweils unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 22.11.2000 - 11 C 2.00 -, juris Rn. 25).
  • VG Würzburg, 01.02.2023 - W 5 S 23.98

    Vorläufiger Rechtsschutz, Glücksspielrecht, Mindestabstand von einer

    Hierfür bedarf es einer vorläufigen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO (so auch VG Stuttgart, B.v. 14.9.2021 - 18 K 3812/21 - juris Rn. 10 m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht